Booming.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“)
gelten für Vereinbarungen zwischen der Booming GmbH, Adelgundenstrasse
7, 80538 München ("Booming") und dem Kunden über die Erbringung
nachstehend näher bezeichneter Leistungen. Dabei haben die Bestimmungen
des jeweils zwischen den Parteien vereinbarten Einzelvertrages
(„Einzelvertrag“) Vorrang. Geschäftsbedingungen des Kunden, auf die der
Kunde in seiner Bestellung oder in anderer Weise hinweist, werden
hiermit zurückgewiesen.
Booming bietet als Fullservicedienstleister
im Bereich Online Marketing neben Suchmaschinenoptimierung (SEO),
Suchmaschinenmarketing (SEM) und Affiliate Marketing, folgende weitere
Services: Media Services (Media Analyse, Planung, Einkauf, Tracking,
Optimierung), Kreation, sowie jegliche sonstigen Kommunikations- und
Werbemaßnahmen.
§ 1 Vertragspflichten von Booming
1.1 Der Einzelvertrag bestimmt, welche Services Booming an den Kunden
erbringt. Ergänzende Vereinbarungen über weitere Services bedürfen der
Schriftform. Die Schriftform ist insoweit entbehrlich, wie Booming
weitergehende Services erbringt als im Einzelvertrag vereinbart und der
Kunde nach Kenntnis hiervon nicht unverzüglich widerspricht. Soweit für
weitergehende Services eine vertragliche Regelung der Vergütung fehlt,
gilt insofern eine angemessene Vergütung als vereinbart. Booming wird
die im Einzelvertrag und ergänzenden Vereinbarungen vereinbarten
Services (die „Leistungen“) mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt
nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten
kaufmännischen Grundsätze erbringen.
1.2 Zur Erbringung der Leistungen ist Booming berechtigt, nach freiem
Ermessen Dritte als Unterauftragnehmer zu beauftragen. Booming ist
zudem zu Teilleistungen berechtigt.
1.3 Soweit die Erbringung der Leistungen von Leistungen Dritter
abhängig ist, die nicht Erfüllungsgehilfen sind, ist Booming nicht
dafür verantwortlich, dass diese Leistungen Dritter (insbesondere
Netzwerkdienstleistungen) dem Kunden stets unterbrechungs-, fehlerfrei
und sicher zur Verfügung stehen. Sollen davon abweichend bestimmte
Service Levels (insbesondere hinsichtlich Erreichbarkeit, Verfügbarkeit
etc.) gelten, muss dies ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
1.4 Leistungstermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Kunden und Booming schriftlich vereinbart worden sind.
1.5 Booming ist grundsätzlich nicht für das Erreichen eines durch die
Leistungen vom Kunden angestrebten bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs
verantwortlich und übernimmt hierfür auch keine Garantie oder
Gewährleistung, sofern einzelvertraglich nichts anderes geregelt ist.
Sollten Beispiele aus einer vorvertraglichen Präsentation konkrete
Kennzahlen nennen, die für den wirtschaftlichen Erfolg einer Maßnahme
relevant sind, so handelt es sich dabei lediglich um unverbindliche
Beispiele/Prognosen, die auf Rahmenbedingungen beruhen, die sich stets
ändern und negativen wie positiven Einfluss auf den wirtschaftlichen
Erfolg der Leistungen haben können (beispielsweise kann im Rahmen einer
Suchmaschinenoptimierung nicht garantiert werden, dass die von Booming
bei den im Einzelvertrag bezeichneten Suchdiensten angemeldeten
Internetseiten in der angestrebten Form von allen Suchdiensten
aufgenommen werden und auf Dauer aufgenommen bleiben und dass eine
bestimmte Zielpositionierung eintreten wird; genauso wenig kann ein
bestimmtes Verbraucherverhalten garantiert werden, sodass keine
Garantien bzgl. bestimmter „Conversion Rates“ oder einer konstant
bleibenden Anzahl von Öffnungsraten eines Newsletters abgegeben wird).
Auf solche und ähnliche Rahmenbedingungen hat Booming keinen Einfluss
und ist für deren Vorliegen oder Fehlen nicht verantwortlich.
1.6 Soweit die Nutzung von Adressdaten Vertragsgegenstand sind, ist
sich der Kunde bewusst, dass Adressenmaterial nie vollständig den
tatsächlichen Verhältnissen der Adressaten entsprechen kann, da sich
deren Daten jederzeit verändern können. Booming überprüft insofern
nicht, ob ein Adressat tatsächlich existiert oder den Merkmalen
tatsächlich entspricht, die der Adresse zugewiesen werden.
Diesbezüglich wird keinerlei Gewährleistung übernommen. Retouren
(Sendungen mit postalischem Unzustellbarkeitsvermerk) sind trotz
ständiger Pflege der Adressen unvermeidbar.
§ 2 Mitwirkungspflichten des Kunden
2.1 Die Erbringung von Leistungen kann im Einzelfall
Mitwirkungshandlungen des Kunden erfordern. Soweit solche
Mitwirkungshandlungen erforderlich sind, wird der Kunde diese
vollständig und rechtzeitig erbringen. Insbesondere wird der Kunde
Booming fristgerecht, kostenfrei und uneingeschränkt sämtliche
projektrelevanten Informationen zur Verfügung stellen, wie bspw.
Adressenlisten, Keywords, Weiterleitungs-URL´s Tracking-Ident-Nummer,
URL, Templates und Werbemittel. Für folgende Leistungen gilt darüber
hinaus:
2.2 Die Erbringung der Leistungen erfolgt in enger Abstimmung zwischen
dem Kunden und Booming. Soweit Leistungen vom Kunden freigegeben werden
müssen, oder eine gesetzliche oder vereinbarte Pflicht zur Abnahme
besteht, erklärt der Kunde unverzüglich schriftlich die Freigabe bzw.
Abnahme sobald die Leistungen im wesentlichen vertragsgemäß erbracht
worden sind. Soweit die Freigabe oder Abnahme nicht innerhalb von 5
(fünf) Werktagen nach Ablieferung der Leistung erklärt oder
ausdrücklich verweigert wird, gilt die jeweilige Leistung als
freigegeben bzw. abgenommen.
2.3 Soweit durch die Nichterfüllung einer Mitwirkungspflicht des Kunden
die jeweilige Leistung nicht erbracht werden kann oder der Kunde nach
Aufforderung durch Booming die Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, kann
Booming unter Einhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Einzelvertrag
zurücktreten oder den Einzelvertrag für die Zukunft außerordentlich
kündigen. Eventuelle Schadenersatzansprüche bei vom Kunden zu
vertretender Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten bleiben unberührt.
Der Anspruch von Booming auf Ersatz von Mehraufwendungen infolge des
Ausbleibens der Mitwirkungspflicht bleibt unberührt.
2.4 Die Parteien werden jeweils Ansprechpartner für die Fragen der
Zusammenarbeit benennen. Im Wesentlichen soll der Kontakt der Parteien
über die Ansprechpartner erfolgen.
§ 3 Änderungen
Soweit ihr dies zumutbar ist, wird Booming Änderungsverlangen bzgl. der
Inhalte oder des zeitlichen Ablaufs der Leistungen durch den Kunden bei
der Erbringung der Leistungen berücksichtigen. Dadurch entstehende
Mehraufwendungen hat der Kunde zu tragen. Soweit für Booming von
vornherein absehbar ist, dass vom Kunden gewünschte Änderungen mit
nicht nur unerheblichen Veränderungen des vertraglichen
Leistungsgefüges (Vergütung, Fristen, Abnahmemodalitäten) verbunden
ist, wird Booming dies dem Kunden anzeigen. Der Kunde entscheidet dann,
ob er dennoch an der Änderung festhalten will.
§ 4 Vergütung
4.1 Die im Einzelvertrag vereinbarte Vergütung versteht sich zzgl. der
gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten und Auslagen wie beispielsweise
Porto, Versandkosten, Verpackung, Entsorgung, Transport, Materialkosten
und Telekommunikationskosten sowie Reisekosten sind in der Vergütung
nicht enthalten und werden gesondert berechnet, soweit im Einzelvertrag
nicht ausdrücklich geregelt ist, dass die Vergütung diese Kosten
umfasst.
4.2 Booming stellt ihre Leistungen bei Dauerschuldverhältnissen
monatlich jeweils nach Ablauf des Kalendermonats in Rechnung, im
Übrigen nach Erbringung der Leistung. Zwischenabrechnungen werden bei
erfolgsabhängiger Vergütung und bei Projektarbeiten entsprechend dem
Projektfortschritt gestellt. Die Parteien können schriftlich eine davon
abweichende Rechnungsstellung vereinbaren.
4.3 Insoweit wie Booming zur Erbringung der Leistungen im eigenen Namen
Fremdleistungen (wie beispielsweise für kostenpflichtige
Suchdienst-Einträge, Beschaffung von Adressen, Beschaffung von
Kreativleistungen, Einkauf von Sendezeiten, Einkauf von
Versandleistungen, etc.) im Umfang von insgesamt mehr als EUR 500
beauftragt, kann Booming vom Kunden Bezahlung bereits verlangen, bevor
Booming die Leistung erbringt. Dies gilt unabhängig davon, ob die im
Einzelvertrag zwischen Booming und dem Kunden vereinbarte Vergütung den
Preis für die Fremdleistung umfasst oder die Fremdleistung zusätzlich
in Rechnung gestellt wird. Booming wird die Zahlung jedoch nicht früher
als 2 Wochen vor dem Zeitpunkt verlangen, zu dem Booming selbst zur
Bezahlung der Fremdleistung verpflichtet ist.
4.4 Booming erhält unter bestimmten Umständen für die Beauftragung von
Fremdleistungen Agenturvergütungen. Soweit solche Agenturvergütungen
bezahlt werden, fließen diese als wesentliche Kalkulationsgrundlage in
das Gesamtvergütungskonzept von Booming ein. Für den Fall, dass diese
Agenturvergütungen künftig nicht mehr bezahlt oder vermindert werden,
erleidet Booming entsprechende Mindereinnahmen. Der Kunde ist sich
dieser Umstände bewusst und ist damit einverstanden, dass Booming dann
zum Ausgleich solcher Mindereinnahmen die Vergütung gegenüber dem
Kunden im gleichen Rahmen anpassen kann. Sofern Booming die Vergütung
aus diesen Gründen anpasst, kann der Kunde jedoch den Einzelvertrag
innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Vergütungserhöhung mit
einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Kalendermonats schriftlich
kündigen; sind die im Einzelvertrag vereinbarten Leistungen teilbar,
kann er den Einzelvertrag nur hinsichtlich der fraglichen Leistung
kündigen, ansonsten den gesamten Einzelvertrag.
4.5 Soweit Booming zur Abrechnung von Leistungen auf Informationen
(über die Anzahl der Orders, Clicks, Reagierer, Leads, Conversion Rate
etc.) des Kunden angewiesen ist, wird der Kunde diese Informationen,
sobald sie ihm vorliegen, unverzüglich an Booming übermitteln.
4.6 Der Kunde verpflichtet sich, die Abrechnungsinformationen gem.
Ziffer 4.5 einem von Booming beauftragten Wirtschaftsprüfer jederzeit
zugänglich zu machen und insoweit zur Überprüfung offenzulegen. Sollte
der Wirtschaftsprüfer im Vergleich zu den vom Kunden übermittelten
Informationen eine Abweichung von mehr als 5 % zum Nachteil von Booming
feststellen, übernimmt der Kunde die Kosten des Wirtschaftsprüfers.
Ansonsten trägt Booming diese Kosten. Soweit Abweichungen zwischen den
Abrechnungsinformationen und der tatsächlich gezahlten Vergütung
festgestellt werden, bezahlt der Kunde den noch ausstehenden Betrag
zuzüglich Zinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen unverzüglich an
Booming.
§ 5 Ausschließlichkeit
Sofern die von Booming zu erbringende Leistung im Bereich SEM/SEO
liegt, wird der Kunde während der Laufzeit des Einzelvertrages weder
Dritte mit der Erbringung identischer oder ähnlicher Leistungen
beauftragen noch solche Leistungen selbst durchführen. Der Kunde
sichert Booming insoweit Exklusivität zu.
§ 6 Nutzungsrechte
6.1 Soweit an den von Booming erbrachten Leistungen bzw.
Arbeitsergebnissen Urheber- oder Leistungsschutzrechte, Patentrechte,
Geschmacksmuster- oder Gebrauchsmusterrechte, Datenbankrechte oder
sonstige Schutzrechte („Schutzrechte“) entstehen und soweit die
Parteien nichts anderes vereinbart haben, gewährt Booming dem Kunden
mit Abschluss des Einzelvertrages und im übrigen im Zeitpunkt ihrer
Entstehung, soweit rechtlich zulässig, das einfache, nicht übertragbare
oder unter-lizenzierbare, sowie für den Vertragszweck und auf die
jeweilige Laufzeit des Einzelvertrages beschränkte Nutzungsrecht an
diesen Schutzrechten. Eine Übertragung oder exklusive
Nutzungsrechtseinräumung am Schutzrecht ist ausgeschlossen, es sei
denn, die Parteien haben dies ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart.
6.2 Vorgenannte Rechteeinräumung steht unter der aufschiebenden
Bedingung der vollständigen Zahlung der für die jeweilige
schutzrechtsrelevante Leistung vom Kunden an Booming zu zahlenden
Vergütung.
6.3 Soweit nicht anders im Einzelvertrag bestimmt, ist Booming
Hersteller (im Sinne des UrhG) sämtlicher Datenbanken, die im Rahmen
der Leistungen erstellt werden.
6.4 Soweit Booming zu Zwecken der Erbringung der Leistungen
Informationen (insbesondere Leads) generiert, sind diese Eigentum von
Booming. Booming ist in der umfassenden Nutzung dieser Informationen
auch außerhalb der für den Kunden erbrachten Leistungen in keiner Weise
beschränkt.
§ 7 Gewährleistung
7.1 Schlechtleistungen sind Booming unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Beinhalten Leistungen die Herstellung bestimmter Werke nach
vereinbarten Spezifikationen oder ist eine Leistungsbeschreibung
vereinbart, so gewährleistet Booming insoweit nur, dass die Leistungen
im Wesentlichen gemäß der vereinbarten Spezifikation oder
Leistungsbeschreibung erbracht werden. Bevor der Kunde weitergehende
gesetzliche Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, z.B. auf
Rücktritt oder Schadensersatz, hat Booming das Recht zur zweimaligen
Nacherfüllung, soweit eine solche möglich ist.
7.2 Sollten dem Kunden gesetzliche Gewährleistungsansprüche zustehen,
so verjähren diese innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn. Abweichend davon gilt jedoch für
Schadensersatzansprüche infolge einer Schlechtleistung bei Vorliegen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit die gesetzliche Verjährungsfrist.
7.3 Die Gewährleistung entfällt, soweit ein Mangel oder eine
Schlechtleistung auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden
oder Instruktionen des Kunden oder darauf zurückzuführen ist, dass der
Kunde die Leistungen entgegen den Anleitungen von Booming nutzt.
§ 8 Schadensersatz
8.1 Booming haftet dem Kunden auf Schadensersatz nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise
(Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Haftung auf Schadensersatz –
gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
8.2 Sofern Booming für die Verletzung von Kardinalpflichten auf
Schadensersatz haftet, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
gegeben sind, ist die Haftung von Booming auf denjenigen Schadensumfang
begrenzt, mit dessen Eintritt bei Vertragsschluss entsprechend der zu
diesem Zeitpunkt bekannten Umstände zu rechnen war.
8.3 Die Haftungsbeschränkungen aus Ziffern 8.1 und 8.2 gelten nicht für
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit und für die Haftung nach Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Verantwortlichkeit/Freistellung
9.1 Booming prüft nicht, ob vom Kunden für die Erbringung der
Leistungen zur Verfügung gestellte Inhalte, wie insbesondere Webseiten,
Begriffe, Werbemittel, Daten, Dateien, Zielgruppendaten etc.
(„Kundeninhalte“) für diese Leistungen verwendet werden dürfen oder
Rechte Dritter verletzen. Der Kunde ist für die rechtliche Zulässigkeit
der Verwendung der von ihm für Leistungen zur Verfügung gestellten
Kundeninhalte allein verantwortlich, insbesondere in
urheberrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher, markenrechtlicher,
presserechtlicher, jugendschutzrechtlicher, datenschutzrechtlicher und
strafrechtlicher Hinsicht.
9.2 Booming behält sich vor, offensichtlich rechtswidrige Kundeninhalte nicht in Leistungen zu integrieren.
9.3 Der Kunde stellt Booming hiermit von allen Ansprüchen Dritter frei,
die dadurch entstehen, dass Kundeninhalte verwendet werden, die
unzulässig oder mit Rechten Dritter belastet sind. Dies gilt auch für
die mit Inhalten des Kunden verknüpften Inhalte (Links).
9.4 Booming ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die für den Kunden
erstellten oder von diesem zur Verfügung gestellten Seiten und
Werbemittel im Falle ihrer Unzulässigkeit ganz oder teilweise vom Netz
zu nehmen oder sie so zu verändern, dass sie zulässig sind und Rechte
Dritter nicht mehr verletzen, sowie geforderte Unterlassungserklärungen
abzugeben, wenn Booming von Dritten auf Unterlassung in Anspruch
genommen wird.
§ 10 Vertraulichkeit; Eigenwerbung
10.1 Beide Parteien werden sämtliche ihnen im Rahmen ihrer
Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und
sonstigen vertraulichen Informationen („Vertrauliche Informationen“)
über die andere Partei geheim halten und sich jeder eigenen
wirtschaftlichen Verwertung enthalten.
10.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.
10.3 Die Parteien werden Kenntnisse über die jeweils andere Partei und
Vertrauliche Informationen nur und nur insoweit solchen Mitarbeitern
und unabhängigen Auftragnehmern offenbaren, wie diese sie zur
Erledigung ihrer Pflichten benötigen.
10.4 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der
Vertraulichen Informationen entfällt, wenn und soweit diese (i) vor der
Mitteilung nachweislich bekannt waren oder (ii) der Öffentlichkeit bzw.
der Fachwelt vor Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren
oder (iii) der Öffentlichkeit bzw. der Fachwelt nach der Mitteilung
ohne Mitwirkung oder Verschulden eines Vertragspartners bekannt oder
allgemein zugänglich werden oder (iv) im wesentlichen Informationen
entsprechen, die einer Partei zu irgendeinem Zeitpunkt von einem
berechtigten Dritten in rechtlich zulässiger Weise offenbart und
zugänglich gemacht werden.
10.5 Unbeschadet der Geheimhaltungsverpflichtung ist Booming
berechtigt, den Kunden gegenüber Dritten in allen denkbaren
Kommunikationsformen als Referenzkunden von Booming zu nennen und dabei
auch Zeichen des Kunden zu nutzen. Über Details des Auftrags wie die
Höhe des Auftragsvolumens, vereinbarte Keywords etc. vereinbaren die
Parteien Stillschweigen.
10.6 Booming ist berechtigt, die Leistungen unentgeltlich zur
Eigenwerbung zu verwenden, insbesondere auf der Website von Booming.
Booming wird dies nicht tun, soweit der Kunde ein berechtigtes
Interesse an der Unterlassung geltend macht. Booming und der Kunde
werden sich über Mitteilungen betreffend ihre Zusammenarbeit abstimmen.
§ 11 Datenschutz
11.1 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen des mit
ihm abgeschlossenen Einzelvertrages Daten über seine Person und seine
Mitarbeiter gespeichert, geändert und/oder gelöscht und im Rahmen des
für die Durchführung des Einzelvertrages Erforderlichen an Dritte
übermittelt werden dürfen. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung
von Daten, die für die Anmeldung und/oder Änderung einer Domain in
Suchmaschinen, Katalogen und Listen notwendig sind, wobei diese
anschließend öffentlich werden können.
11.2 Soweit dies im Rahmen des Einsatzes von Leistungen erforderlich
ist, verpflichtet sich der Kunde, folgenden Hinweis gut sichtbar auf
seiner Website zu platzieren:
„Auf dieser Website werden durch Technologien der Booming GmbH
(www.booming.de) Daten in anonymisierter Form zu Marketing- und
Optimierungszwecken gesammelt und gespeichert. Aus diesen Daten werden
unter einem Pseudonym Nutzungsprofile erstellt. Hierzu können Cookies
eingesetzt werden, die allerdings Daten ausschließlich in pseudonymer
Form sammeln und speichern. Die Daten werden nicht dazu benutzt, den
Besucher dieser Website persönlich zu identifizieren und werden nicht
mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt. Der
Datensammlung und -speicherung kann jederzeit mit Wirkung für die
Zukunft widersprochen werden.“
§ 12 Vertragsdauer
12.1 Soweit Booming Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses
erbringt und einzelvertraglich nichts anderes vereinbart worden ist,
gilt der Einzelvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann
von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3)
Monaten zum Quartalsende ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
12.2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
12.3 Kündigt Booming den Einzelvertrag aus wichtigem Grund
außerordentlich, wird der Kunde alle von Booming im Zusammenhang mit
der Erbringung der Leistungen bereits bestellten Fremdleistungen
bezahlen und falls erforderlich abnehmen, soweit Booming diese
Bestellungen nicht mehr stornieren kann.
12.4 Soweit Booming bestimmte Inhalte, Kapazitäten oder Daten
(insbesondere bei Data Services und Media Services die von Booming zur
Verfügung gestellten Zielgruppendaten etc.) nur für die Zeit der
Vertragsdauer zur Verfügung stellt, wird der Kunde diese Inhalte,
Kapazitäten oder Daten nach Vertragsende nicht mehr nutzen. Bei
Zuwiderhandlung wird die bisherige vertragliche Vergütung für solche
Leistungen fällig.
12.5 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart oder soweit Leistungen
nicht ausschließlich nach Spezifikationen des Kunden erbracht wurden
oder die nachfolgend bezeichneten Materialien ihrer Bestimmung gemäß
typischerweise beim Kunden verbleiben, wird der Kunde bei Beendigung
des Vertrages Booming alle von Booming zur Verfügung gestellten
Unterlagen und Arbeitsmittel sowie Kopien der vorgenannten Unterlagen
unverzüglich aushändigen oder auf Aufforderung von Booming löschen.
§ 13 Abwerbung
13.1 Der Kunde wird es für die Dauer des Vertrages und für einen
Zeitraum von 12 (zwölf) Monaten danach unterlassen, Mitarbeitern von
Booming ein Anstellungs- oder Mitarbeitsangebot zu unterbreiten oder
auf diese in anderer Art und Weise einzuwirken, ihren
Anstellungsvertrag bei Booming zu kündigen oder auf andere Weise zu
beenden.
13.2 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Abwerbungsverbot wird
der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe des halben Bruttojahresgehalts
des gem. § 13.1 betreffenden Mitarbeiters, mindestens jedoch EUR 25.000
an Booming zahlen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben davon
unberührt.
§ 14 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht, Höhere Gewalt
14.1 Der Kunde kann gegenüber Ansprüchen von Booming nur mit
unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur wegen unstreitiger oder
rechtskräftig festgestellter Ansprüche und nur gegenüber
Verpflichtungen geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen wie diese Ansprüche.
14.2 Höhere Gewalt befreit Booming für die Dauer der Störung und im
Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Höhere Gewalt sind
Streik, Aussperrung, Krieg, Energie- und Rohstoffmangel, unverschuldete
Betriebsbehinderungen durch Unwetter, Feuer, Wasser, Schnee, Ausfall
von Kommunikationsnetzen und -rechnern oder Ausfall der EDV-Anlage,
Kabelbrand sowie sonstige unvorhersehbare, schwerwiegende und
unverschuldete Umstände.
§ 15 Schlussbestimmungen
15.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des
Einzelvertrages unwirksam, bleibt die Gültigkeit der Bestimmungen im
Übrigen unberührt. Die Parteien werden eine unwirksame Bestimmung des
Einzelvertrags durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzen, welche
dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe
kommt.
15.2 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Einzelvertrags
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Auch ein Verzicht
der Parteien auf die Schriftform ist formbedürftig. Ziffer 1.1 dieser
AGB bleibt unberührt.
15.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und wegen
Verträgen zwischen den Parteien über Leistungen ist das Landgericht
München I.
15.4 Verträge zwischen den Parteien über Leistungen unterliegen
deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Convention on the
International Sale of Goods - CISG) ist ausgeschlossen.
BOOMING ist Teil des Kommunikationsnetzwerks the performance network GmbH, das Kompetenzen
durch die Vernetzung innovativer Unternehmen aus den Bereichen Marketing und Kommunikation bündelt. Das Unternehmen ist eingebettet in die renommierte und international tätige Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck.


